Nutzungsbedingungen zur Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)

Pflichtinformation gemäß § 343 Absatz 1 SGB V

Die Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach § 343 SGB V sind unter folgendem Link ausführlich beschrieben: Gesetzliche Information zur elektronischen Patientenakte

Anbieter

Die Novitas BKK, Zum Portsmouthplatz 24, 47051 Duisburg, Telefon 0800 664 8233, E-Mail epa-service@novitas-bkk.de (nachfolgend „Krankenkasse“) bietet Ihren Versicherten ab dem 01.01.2021 auf Antrag und mit Einwilligung die Nutzung einer versichertengeführten, von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen, elektronischen Patientenakte (nachfolgend „ePA") gemäß § 342 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen in mehreren Ausbaustufen an.

Die ePA wird nur zur Verfügung gestellt, nachdem die Versicherten über die “ePA für alle” informiert wurden und keinen Widerspruch hiergegen eingelegt haben. Mit der ePA sollen den Versicherten auf Verlangen Informationen, insbesondere zu Befunden (z.B. elektronische Arztbriefe), Diagnosen (z.B. elektronische Notfalldaten), durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen (z.B. der elektronische Medikationsplan) sowie zu Behandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung sowie eigene Gesundheitsdaten, barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden.

Diese Nutzungsbedingungen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Registrierung und Nutzung der ePA durch die Versicherten der Krankenkasse (nachfolgend "Nutzer") dar. Sie gelten zwischen der Krankenkasse und den Nutzern.

Weitere Informationen

  • zur Funktionsweise der ePA,
  • zu Übertragungsmöglichkeiten von Dokumenten in die ePA durch die Krankenkasse,
  • zu Übertragungsmöglichkeiten von Behandlungsdaten in die ePA durch Leistungserbringer (z.B. Ärzte und Apotheken),
  • zu dem Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der ePA,
  • zur technischen Zugriffsfreigabe in die Datenverarbeitung von Leistungserbringern,
  • zu zusätzlichen Anwendungen und deren Funktionsweise einschließlich Datenverarbeitungen, Speicherort und Zugriffsrecht,
  • zur sicheren Nutzung von Komponenten, die den Zugriff der Nutzenden auf die ePA über eine Benutzeroberfläche geeigneter Endgeräte ermöglichen sowie
  • zu der Möglichkeit und den Voraussetzungen pseudonymisierte Daten aus der ePA freizugeben

können dem Informationsmaterial entnommen werden, welches vom Nutzer unter https://www.novitas-bkk.de/service/elektronische-patientenakte während der gesamten Laufzeit dieser Nutzungsbedingungen abgerufen werden kann.

Gegenstand der Nutzungsbedingungen

Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Überlassung der ePA in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch die Krankenkasse an deren Versicherten. Die ePA ermöglicht den Nutzern die sichere Speicherung, Übermittlung und Verwaltung seiner Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Laborberichte, Arztbriefe).

Überlassung, Änderung und Einstellung der ePA

Die ePA wird den Nutzern der Krankenkasse kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Zugang zur ePA erfolgt über das Internet. Für das Vorhalten des Internetzugangs und der für den Zugang zur ePA erforderlichen Hardware sind die Nutzer verantwortlich.

Die Nutzer müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Nutzung der ePA vorhalten. Die Nutzer müssen sicherstellen, dass ihre Smartphones und Tablets bzw. das Betriebssystem nicht manipuliert und schädlich verändert wurde (kein rooten oder jailbreaken). Vor der Nutzung der ePA vorgeschaltet ist die Durchführung einer erfolgreichen Identifizierung der Nutzer.

Über die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen hinaus, haben die Nutzer keinen Anspruch auf Überlassung der ePA in einer bestimmten Form, in einer bestimmten Ausgestaltung oder mit bestimmten Funktionalitäten. Die Krankenkasse behält sich vor, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, einzelne – gesetzlich nicht vorgeschriebene – Funktionalitäten bzw. Leistungen der ePA zu ändern, insbesondere Funktionen bzw. Leistungen zu erweitern, zu beschränken oder ganz oder in Teilen zu beenden. Die Nutzer werden rechtzeitig vor einer etwaigen Beendigung von Funktionen bzw. Leistungen informiert und bekommen Gelegenheit, die von ihnen gespeicherten Daten aus der ePA zu exportieren.

Die ePA und/oder einzelne Anwendungen können infolge technischer Störungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein. Die Nutzer haben keinen Anspruch gegen die Krankenkasse darauf, dass die ePA und/oder die angebotenen Inhalte und Anwendungen stets oder zu bestimmten Zeiten verfügbar sind. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, den Zugang zur ePA oder bestimmten Inhalten und Anwendungen jederzeit ununterbrochen und fehlerfrei zu gewährleisten.

Registrierung, Vertragsschluss, Freischaltung und Zugriff auf die ePA

Die Patientenakte für alle (ePA für alle) wird ab dem 15. Januar 2025 für jeden Versicherten angelegt, der nach der Widerspruchsfrist von sechs Wochen nicht dagegen widersprochen hat. Eine aktive Beantragung einer ePA durch die Versicherten ist nicht erforderlich. Die Nutzung dieser Akte kann online (durch Nutzung der ePA-App) oder offline (durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) beim behandelnden Leistungserbringer erfolgen.

Der Prozess der Registrierung in der ePA-App beinhaltet mehrere Schritte. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Durchlauf des Registrierungsprozesses ist, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse besteht und eine elektronische Patientenakte angelegt wurde.

Die Registrierung zur Nutzung der ePA als Applikation (App) auf einem Endgerät (z.B. Smartphone) erfolgen in deutscher Sprache. Für die Einrichtung und Nutzung der ePA-App müssen die Nutzer sich registrieren. Im Rahmen des Registrierungsvorganges werden die Nutzer aufgefordert die richtigen und vollständigen Informationen zu ihrer Identität einzutragen.

  • Am Anfang des Registrierungsprozesses erhalten die Nutzer die Möglichkeit, diese Nutzungsbedingungen und die ePA-Datenschutzerklärung mit weiteren Informationen zur ePA zu lesen. Die Nutzer können die Dokumente über die dargestellten Links einsehen bzw. herunterladen und speichern. Die Nutzer müssen die Nutzungsbedingungen akzeptieren und die Kenntnisnahme der ePA-Datenschutzerklärung bestätigen.

Zur Nutzung der ePA-App ist eine Registrierung des Geräts erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass nur die Nutzer selbst bzw. deren Vertreter die sensiblen Daten in der ePA zugreifen können. Das Endgerät – zum Beispiel das Smartphone - wird am Aktensystem registriert. Die Nutzer identifizieren sich im Zuge dessen mittels GesundheitsID. Eine Identifizierung per GesundheitsID ist zum Beispiel durch eine kombinatorische Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte mit PIN (eGK + PIN), oder den Personalausweis mit Onlineausweisfunktion mit PIN (nPA + PIN) möglich. Das verwendete Smartphone muss die NFC-Funktionalität unterstützen, damit eine Identifizierung mittels Online-Verfahren auf Smartcard-Basis möglich ist.

Die Freischaltung der ePA wird den Nutzern in der ePA elektronisch angezeigt. Mit der Bestätigung der Freischaltung der ePA durch die Krankenkasse kommt der Nutzungsvertrag zwischen den Nutzern und der Krankenkasse auf Basis dieser Nutzungsbedingungen zustande. Den Nutzern werden die Bestätigung des Vertragsinhalts und die wesentlichen Informationen (Vertragsbeteiligte, Vertragsdatum) zum Nutzungsvertrag einschließlich einer Kopie der Nutzungsbedingungen überlassen, so dass die Nutzer diese gesondert abspeichern können.

Mit Abschluss der Registrierung haben die Nutzer alle notwendigen Aktivitäten zum Erhalt der Authentifizierung abgeschlossen. Im Anschluss kann die Einrichtung der ePA durchgeführt werden.

Die Nutzer sind berechtigt, den Prozess der Registrierung jederzeit abzubrechen, im Prozess eine Stufe zurückzuspringen, den Prozess zu pausieren und später fortzusetzen.

Rechte und Pflichten der Nutzer

Die ePA ist eine durch die Nutzer geführte elektronische Akte. Die Nutzung der ePA ist für alle Nutzer freiwillig. Die Nutzer können den Umfang der ePA-Funktionen jederzeit teilweise oder vollständig widersprechen.

Die Nutzer müssen gegenüber der Krankenkasse vollständige Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsbeziehung machen und die Daten bis zur Beendigung dieses Nutzungsvertrags auf aktuellem Stand halten. Die Nutzer dürfen auf der ePA nur Informationen speichern und verwalten, die nach bestem Wissen der Nutzer richtig sind.

Die Nutzer dürfen die ePA nur für den vorgesehenen Leistungszweck und im vereinbarten Umfang benutzen. Eine anderweitige Verwendung, insbesondere der Missbrauch von Funktionen der ePA, ist verboten. Die Nutzer dürfen Dritte jedoch über die Funktionen der ePA auf seine in der ePA gespeicherten Daten zugreifen lassen, soweit dies in der ePA ausdrücklich gestattet ist. Die ePA darf nicht zur Speicherung und Verwaltung von Gesundheitsdaten Dritter verwendet werden.

Die Nutzer müssen ihre Zugangsdaten, mit denen sie Zugang zur ePA bekommen, Dritten gegenüber geheim halten. Die Nutzer sind für jeden Zugriff auf die ePA mit ihren Zugangsdaten verantwortlich. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte für den Zugriff auf die ePA weitergegeben werden.

Es ist verboten, die ePA für gesetzwidrige, obszöne, beleidigende oder betrügerische Handlungen zu verwenden, wie z.B. für die Verursachung oder Begünstigung eines Schadens, Kompromittierung der Integrität oder Sicherheit von Systemen oder Netzwerken, das Umgehen von Filtern, das Versenden unerwünschter, irreführender oder missbräuchlicher Nachrichten, die Verbreitung von schädlicher Software, Viren oder die Verletzung von Rechten Dritter.

Die Nutzer verantworten die Rechtmäßigkeit der von ihnen in der ePA gespeicherten Inhalte. Die Krankenkasse stellt mit der ePA lediglich die technische und organisatorische Plattform für die Nutzer zur Verfügung. Die Krankenkasse hat keine Kenntnis von den Inhalten, die die Nutzer in der ePA speichern und übernimmt hinsichtlich der Inhalte keine Überwachungs- bzw. Kontrollaufgaben. Aus Sicht der Krankenkasse handelt es sich folglich um fremde Inhalte. Die Nutzer dürfen keine Inhalte in der ePA speichern, oder speichern lassen, die

  • einen Verstoß gegen rechtliche Pflichten bzw. Verbote oder behördliche Anordnungen darstellen, bzw. anderweitig illegal oder unzulässig sind,
  • andere verunglimpfen, beleidigen oder diskriminieren,
  • gewaltverherrlichend, obszön oder pornografisch sind,
  • urheberrechtswidrig sind oder einen Verstoß gegen Rechte Dritter darstellen, insbesondere dürfen sie keine Rechte gewerblichen oder geistigen Eigentums oder der Persönlichkeit verletzen oder
  • Schadsoftware, Viren oder schädigende Daten beinhalten.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, Zugriffe und Zugriffsmuster, die nicht einer Standard-Aktennutzung entsprechen, zu erkennen und passende Maßnahmen zur Schadensreduzierung und -vermeidung umzusetzen. Das bedeutet, dass die Krankenkasse als Anbieter der ePA berechtigt ist, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung der ePA zu beeinflussen, wenn die Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung der ePA überschreiten, indem sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstoßen und die Krankenkasse sie zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert haben. Die Krankenkasse kann zudem die ePA der Nutzers löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass die Nutzer in Bezug auf zu löschende Daten die ePA in rechtsverletzender Weise nutzen.

Die ePA soll ihre Nutzer als lebenslange Akte begleiten. Im Falle des Todes ist die Akte jedoch nach den folgenden Vorgaben zu löschen:

  • Die Krankenkasse hat gemäß § 344 Abs. 6 SGB V zwölf Monate nach Kenntnis des Todes der Nutzer deren elektronische Patientenakte zu löschen, es sei denn es werden entgegenstehende berechtigte Interessen durch Dritte während dieser Frist geltend gemacht und nachgewiesen.
  • Die Nutzer können zu Lebzeiten dafür sorgen, dass nach seinem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Dies können die Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht z.B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.

Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen ausschließlich der Krankenkasse zu. Die Krankenkasse räumt den Nutzern ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches, auf die Laufzeit dieses Nutzungsvertrages beschränktes Recht ein, die ePA für private, nicht kommerzielle Zwecke zur Speicherung Übermittlung und Verwaltung von eigenen Gesundheitsdaten zu nutzen.

Die Nutzer dürfen die ePA nur in dem Umfang nutzen, zu dem sie durch den Nutzungsvertrag berechtigt sind und für den die ePA vorgesehen ist. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist verboten.

Es ist untersagt, die Software der ePA zurück zu übersetzen, zu disassemblieren, zu vervielfältigen, zu ändern, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Ausgenommen davon ist eine teilweise Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software der ePA oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69e Urheberrechtsgesetz angegebenen Beschränkungen. Die Nutzer sind jedoch zuvor verpflichtet, die Krankenkasse um die notwendigen Informationen zu bitten. Erst wenn die Krankenkasse den Nutzern die notwendigen Informationen nicht innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stellt, dürfen sie nach vorstehendem Satz 2 verfahren.

Datenschutz und Datenimport in die ePA

Die Krankenkasse trägt dafür Sorge, dass die Daten der Nutzer bei Bereitstellung der ePA geschützt und sicher sind. Die Nutzer bleiben während der gesamten Nutzungszeit Herr über die von ihnen oder auf ihre Veranlassung (z.B. durch ihre Ärzte) in die ePA transportierten personenbezogenen Daten. Allein die Nutzer entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden, wer auf ihre in der ePA gespeicherten Daten zugreifen dürfen und welche Daten wieder gelöscht werden. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Krankenkasse zu den Möglichkeiten der selbständigen Speicherung und Löschung von Daten in der ePA und zu den Rechten der Nutzer gegenüber der Krankenkasse als Verantwortliche sind in den Datenschutzhinweisen für die ePA geregelt.

Ein Zugriff auf Inhalte der ePA ist ausschließlich berechtigten Personen und Einrichtungen möglich. Hierzu zählen die Nutzer selbst, oder Leistungserbringende (z.B. Ärzte), die sich in einem Behandlungskontext mit den Nutzern befinden. Zudem können Nutzer der ePA bis zu fünf Vertreter befugen (z.B. Ehegatten oder (Enkel)Kinder), die auf die ePA der Nutzer zugreifen dürfen.

Die Krankenkasse hat zu keiner Zeit Zugriff auf die von den Nutzern in der ePA gespeicherten Daten.

Die Nutzer bestimmen eigenmächtig über die Datenströme in ihrer Patientenakte („Patientensouveränität“). Die Anbieter tragen durch datenschutz- und gesetzeskonforme Voreinstellungen zu einer sicheren Nutzung bei. Neben der vorgesehenen initialen Voreinstellung, dass alle Informationen im Versorgungskontext sichtbar sind, steht es den Nutzern frei, Informationen auf Dokumentenebene zu verbergen und zu löschen.

Zusätzlich können durch Nutzung der ePA-App Einstellungen vorgenommen werden, um beispielsweise die Dauer des standardmäßig vorgegebenen Zugriffs im Rahmen des Behandlungskontextes zu erweitern oder einzuschränken. Zudem können Nutzer Zugriffe auf Dokumente durch ausgewählte Leistungserbringer beschränkt oder gelöscht werden. Die Nutzer erhalten die Möglichkeit die Nutzung ihrer persönlichen Gesundheitsdaten nach eigenem Ermessen einzuschränken. Für eine Offline-Nutzung können derartige Einstellungen durch Vertreter eingerichtet werden.

Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für die Nutzer erstellte Protokolleinträge werden für die Dauer von drei Jahre aufbewahrt. Danach erfolgt eine automatische Löschung. Die Protokolldaten können durch die Nutzer oder durch ihre befugten Vertreter mittels ePA-App eingesehen werden. Nutzer ohne ePA-App können bei ihrer zuständigen Ombudsstelle beantragen, die Protokolldaten zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Sämtliche Zugriffe auf die Daten der Patientenakte werden protokolliert, so dass die Nutzer erkennen können, wer wann auf welche ihrer Daten zugegriffen hat.

Gewährleistung

Die Krankenkasse gewährleistet die grundsätzliche Lauffähigkeit der ePA. Sie beseitigt innerhalb angemessener Zeit auftretende Fehler in der ePA und trägt dafür Sorge, dass der Nutzung der ePA keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils aktuelle, für die Nutzer verfügbare Version.

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für unerhebliche Mängel.

Die Krankenkasse genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie Updates im jeweiligen App-Store zum Download bereitstellt und den Nutzern einen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

Eine Funktionsbeeinträchtigung der ePA, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnliches resultiert, ist kein Mangel.

Die Nutzer sind verpflichtet, der Krankenkasse Mängel der ePA unverzüglich mitzuteilen. Die Nutzer werden die Krankenkasse bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung unterstützen, indem sie insbesondere auftretende Probleme konkret beschreiben, die Krankenkasse umfassend informieren und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren.

Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter Form wird keine Gewähr übernommen.

Stellt sich bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen heraus, dass diese nicht auf einem Mangel der ePA beruhen, die ePA verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, liegt kein Mangel vor.

Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Haftung

Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.

Eine verschuldensunabhängige Haftung der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemäß § 536a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.

Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn die Nutzer, die in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in der ePA gespeicherten Daten nachgekommen sind.

Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten der Nutzer wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.

§ 44a Telekommunikationsgesetz (TKG) bleibt unberührt.

Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.

Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.

Hilfe, Information und Beratung

Die Krankenkasse bietet den Nutzern der ePA zu allen Fragen und Problemen der ePA während der Servicezeiten der Novitas BKK – mindestens von 9.00 bis 17.00 Uhr - Hilfe und Beratung an. Der Versicherten-Help-Desk ist telefonisch über die Service-Hotline 0800 664 8233 oder per E-Mail epa-service@novitas-bkk.de erreichbar. Die Berechtigung zum Zugriff auf den Support wird zu Beginn der jeweiligen Supportanfrage überprüft. Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Beantwortung von Fragestellungen binnen eines bestimmten Zeitraums.

Die Novitas BKK hat eine Ombudsstelle eingerichtet. Die Nutzer können sich während der gesamten Laufzeit der ePA-Nutzung mit Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der ePA an diese Ombudsstelle wenden. Die Ombudsstelle berät die Nutzer bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA. Die Ombudsstelle kann Zugriffsbeschränkung für die Nutzenden in der ePA setzen, Widersprüche für der Nutzer durchsetzen und den Nutzern die Protokolldaten aus seiner ePA bereitstellen.

Die Nutzer können die Ombudsstelle telefonisch unter 0203 545 9176 oder per E-Mail epa-service@novitas-bkk.de erreichen.

Kündigung, Datenexport und Datenlöschung

Die Kündigung der ePA kann durch die Nutzer mit Hilfe der ePA-App vorgenommen werden. Da die gematik eine Kündigungsoption auch in Schriftform vorgesehen hat, besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse eine ePA im Auftrag der Nutzenden kündigt.

Wenn die Nutzer die ePA nach dem Registrierungsprozess nicht innerhalb von 365 Tagen aktiviert, wird die initial erstellte, aber noch leere ePA automatisch gelöscht.

Zudem können die Nutzer ihre ePA jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Widerspruch kann ihrer Krankenkasse gegenüber, oder über seine ePA-App bekanntgeben werden. Die ePA wird daraufhin vollständig und unwiderruflich gelöscht.

Wird der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse geäußert, kann die Krankenkasse eine Frist festsetzen, bis zu der die unwiderrufliche Löschung ausgesetzt wird, um den Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Dokumente herunterzuladen und zu sichern.

Die Nutzer können die Nutzung ihrer ePA jederzeit schriftlich oder in der ePA-App, ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen und hierdurch ihre ePA löschen.

Die Krankenkasse kann die Nutzung der ePA kündigen,

  • wenn die Nutzer ihr Versicherungsverhältnis mit der Krankenkasse beenden oder
  • die geänderten Nutzungsbedingungen nicht akzeptiert werden.

Die Krankenkasse informiert die Nutzer über die Kündigung und räumt ihnen nach Eingang der Kündigung eine Frist von 60 Tagen ein, in der die Nutzer ihre Daten exportieren können. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA unwiderruflich gelöscht.

Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Änderungen dieser Nutzungsbedingungen

Die Krankenkasse ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen jederzeit während der Laufzeit dieses Nutzungsvertrags zu ändern. Die Krankenkasse informiert die Nutzer über Abänderungen dieser Nutzungsbedingungen innerhalb der ePA-App. Sobald die Nutzer die geänderten Nutzungsbedingungen akzeptiert, werden die Änderungen wirksam. Diese Nutzungsbedingungen gelten sowohl für den Online-Zugriff über die ePA-App, als auch für den Offline-Zugriff außerhalb der App.

Die Nutzer können die jeweils gültige Fassung der Nutzungsbedingungen über die ePA-App (unter Einstellungen -> Nutzungsbedingungen) abrufen. Sofern die Nutzer eine Änderung dieser Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren, bleiben die alten Nutzungsbedingungen in Kraft. In diesem Fall ist die Krankenkasse berechtigt, die Nutzung der ePA binnen 60 Tage zu kündigen.

Die Krankenkasse ist zudem berechtigt, diese Nutzungsbedingungen ohne Einholen eines Einverständnisses abzuändern,

  • soweit die Abänderung der Nutzungsbedingungen für die Nutzer nur Vorteile bietet,
  • soweit sich die Abänderung lediglich auf neue Funktionen, Dienste oder Leistungsteile bezieht und die Abänderung die gültige Leistungs- und Vertragsbeziehung nicht berührt,
  • soweit die Abänderung erforderlich ist, um geltende gesetzlichen Anforderungen umzusetzen (z.B. bei Änderung der geltenden Rechtslage) und Abänderung lediglich unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Nutzer haben oder
  • soweit die Krankenkasse damit einer für verbindlichen Behördenentscheidung bzw. einem verbindlichen Gerichtsurteil Folge leistet, und die Abänderung lediglich unwesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Nutzer hat. Die Krankenkasse wird die Nutzer auf etwaige Abänderungen in der ePA-App hinweisen.

Anwendbares Recht

Für diese Nutzungsbedingungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist ein Nutzer Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt während der Nutzung der ePA in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland, bleiben zwingende Rechtsvorschriften dieses anderen Staates unberührt. Verbraucher im Sinn dieser Nutzungsbedingungen ist jede natürliche Person, die den Nutzungsbedingungen zur privaten Nutzung (d.h. die Nutzung gehört größtenteils weder zu ihrer gewerblichen noch zu ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit) zustimmt.

Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, außer, wenn das Festhalten an den Nutzungsbedingungen eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien wäre.

Stand: Januar 2025

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