Zahnersatz
Ob Zahnkrone, Brücke oder (Teil-) Prothese – es kann teuer werden. Dafür sieht der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erhebliche Zuschüsse vor. Allerdings können für gleich- oder andersartigen Zahnersatz (über die Regelleistungen hinausgehend) zum Teil beträchtliche Mehrkosten entstehen, die Sie selbst zahlen müssen.
Zahnersatz und die passende Versorgung
Zahnersatz ist jeglicher Ersatz fehlender Zähne, durch z.B. Kronen, Brücken, Implantate und Prothesen. Für eine Kostenübernahme gibt es folgende Einteilungen:
Regelversorgung
Der Zahnersatz, der medizinisch notwendig und ausreichend ist. Die Kosten werden unter Berücksichtigung Ihrer durchgeführten Voruntersuchungen bezuschusst.
Gleichartige Versorgung
Die Regelversorgung findet statt, aber es kommen weitere Zusatzleistungen, z.B. eine Verblendung hinzu. Diese persönlichen Wünsche müssen Sie selbst bezahlen.
Andersartige Versorgung
Der ausgewählte Zahnersatz entspricht nicht der Regelversorgung, die für Ihren Befund vorgesehen ist, z.B. eine Versorgung mit Implantaten. Eine andersartige Versorgung zahlen Sie komplett selbst an die zahnärztliche Praxis. Wir überweisen Ihnen, nach Vorlage der Rechnung, den Festzuschuss der Regelversorgung.
Rund um den Antrag
Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt stellt nach einer Untersuchung die medizinische Notwendigkeit fest und erstellt für Sie einen Kostenvoranschlag und schickt uns einen elektronischen Heil- und Kostenplan (Behandlungsplan).
Die Behandlung darf erst nach unserer Kostenzusage begonnen werden.
Durch unsere Genehmigung ist Ihr Heil- und Kostenplan sechs Monate gültig.
Bei Bedarf kann eine Verlängerung um weitere sechs Monate bei uns beantragt werden.
Wann wird ein Gutachten durchgeführt?
Sind geplante Versorgungen sehr umfangreich, kann ein unabhängiges Gutachten die Notwendigkeit der Behandlung noch einmal bestätigen. Die Begutachtung ist für Sie kostenlos und wie eine zahnärztliche Zweitmeinung zu verstehen.
Wie hoch ist der Zuschuss durch die novitas bkk?
Der Festzuschuss beträgt 60 Prozent der Regelversorgung.
Der Zuschuss richtet sich nach dem Zahnbefund und nicht danach, welche Versorgung gewählt wird.
Regelmäßige Vorsorge wird belohnt. Waren Sie in den letzten Jahren regelmäßig bei der Zahnvorsorge, beträgt der Festzuschuss
- bei einem Nachweis von fünf Jahren 70 Prozent,
- bei einem Nachweis von zehn Jahren sogar 75 Prozent.
Wenn sie die ePA nutzen, ist dort das Bonusheft hinterlegt und wir berechnen anhand dessen den entsprechenden Zuschuss, ansonsten reichen Sie uns bitte eine Kopie Ihres Bonusheftes ein.
Auch für eine höherwertige Versorgung (z. B. Implantat statt Brücke), bekommen Sie den Festzuschuss überwiesen.
Über die Regelleistung hinausgehende Kosten tragen Sie aber selbst, da es sich um eine Privatvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt handelt
Wir informieren Sie schriftlich über die Höhe des Zuschusses und Ihren Eigenanteil für zusätzlich gewählte Leistungen.
Wie erhalte ich den Festzuschuss?
In der Regel rechnet Ihre zahnärztliche Praxis unseren Festzuschuss direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ab. Sie erhalten von der zahnärztlichen Praxis lediglich eine Rechnung über Ihren Eigenanteil.
Haben Sie eine andersartige Versorgung bekommen, da z.B. Implantate inbegriffen sind, erhalten Sie von Ihrer zahnärztlichen Praxis eine Gesamtrechnung.
Reichen Sie uns in dem Fall bitte
- das Formular Direktabrechnung von Ihrer zahnärztlichen Praxis,
- die Gesamt – und Laborrechnung
- und Ihre Bankverbindung
ein.
Sie können die Unterlagen auch direkt über die Online-Geschäftsstelle hochladen.
Wir überweisen Ihnen den Festzuschuss auf Ihr Konto.
Wenn Sie nach einer andersartigen Versorgung eine Abtretungserklärung beifügen, können wir unseren Festzuschuss auch direkt an die zahnärztliche Praxis überweisen.
Kostenloser Zahnersatz in Vertragsarztpraxen möglich
Erfolgt die Versorgung in einer unserer vertragszahnärztlichen Praxen übernehmen wir unabhängig vom Einkommen 100 Prozent der Regelversorgung. Voraussetzung ist ein lückenlos geführtes Bonusheft über die letzten zehn Jahre. Ist dies nicht vorhanden, ist eine Behandlung in einer unserer vertragsärztlichen Praxen der Idento-Managementgesellschaft mbH selbstverständlich dennoch möglich und ebenfalls mit einer hohen Kostenersparnis verbunden.
Gewährleistungsfrist bei meinem Zahnersatz
- zwei Jahre innerhalb der Gewährleistungszeit kann eine Begutachtung von möglichen Mängeln erfolgen
- drei Jahre beträgt die Gewährleistungszeit, wenn Sie eine sogenannte andersartige Versorgung erhalten haben
- bis zu fünf Jahre bei einer Anfertigung des Zahnersatzes durch die vertragszahnärztlichen Praxen der indento-Managementgesellschaft mbH
Unsere Kundenberatung hilft Ihnen bei Fragen hierzu gern.
Zahnersatzbehandlung im Ausland
Hierzu berät Sie unsere Fachabteilung Kundenservice.
Bitte bedenken Sie: Sollten Sie nach Eingliederung des Zahnersatzes nicht zufrieden sein, kann keine Mängelbehebung durch eine in Deutschland ansässige zahnärztliche Praxis erfolgen. Dies kann nur durch die Praxis erfolgen, die den Zahnersatz hergestellt hat oder auf Ihre eigenen Kosten in einer deutschen zahnärztlichen Praxis.
Sprechen Sie vor jeder im Ausland geplanten Behandlung zunächst mit uns, bevor Sie diese beginnen!
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