Kinderkrankengeld

Ihr Nachwuchs hustet und schnieft oder hat eine der typischen Kinderkrankheiten und kann deshalb nicht in die Kita oder in die Schule gehen? Wenn Sie berufstätig sind und Ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil Ihr Kind erkrankt ist und von Ihnen betreut werden muss, unterstützen wir Sie mit dem Kinderpflegekrankengeld (auch Kinderkrankengeld genannt) als Ersatz für Ihr ausgefallenes Arbeitsentgelt.

Mein Kind ist krank. Zahlt die novitas bkk Kinderpflegekrankengeld?

Ja, wenn

  • Sie bei uns mit Krankengeld-Anspruch versichert sind
  • Sie berufstätig sind (Beschäftigung oder Selbständigkeit) und der Arbeit fernbleiben, um Ihr erkranktes Kind zu betreuen
  • Ihnen durch die Betreuung Ihres Kindes ein Entgeltausfall entsteht
  • Keine andere Person in Ihrem Haushalt die Betreuung des Kindes übernehmen kann, z.B. Ihre Partner bzw. Partnerin oder die Großeltern
  • Ihr Kind noch keine 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist
  • Ihr Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist
  • Sie eine ärztliche Bescheinigung bekommen haben, dass Ihr Kind erkrankt ist und betreut werden muss
  • (NEU seit 2024) Wenn Sie Ihr Kind ins Krankenhaus oder zur Reha begleiten müssen, erhalten Sie ebenfalls Kinderkrankengeld. Mehr dazu lesen Sie hier.
  • Ist Ihr Kind bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert, kommen wir trotzdem für das Kinderpflegekrankengeld für Sie auf. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.

Wenn Sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen und Ihr Kind erkrankt ist, zahlt Ihr Arbeitgeber in der Regel die Ausbildungsvergütung während der Betreuung Ihres kranken Kindes weiter. Ist Ihr Kind auf Grund eines Unfalls im Kindergarten oder in der Schule erkrankt, kommt ggf. Kinderpflegeverletztengeld für Sie in Frage. Sprechen Sie uns dazu gerne unter 0800 051 6171 persönlich an.

Wie beantrage ich das Kinderpflegekrankengeld?

Lassen Sie sich von der ärztlichen Praxis eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes ausstellen („Kinderkrankenschein“). Füllen Sie die Rückseite bzw. den unteren Abschnitt aus und reichen Sie die Bescheinigung per Post oder elektronisch bei uns ein.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Ihr Kind krank ist und durch Sie betreut werden muss. Geben Sie ihm bei Bedarf eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung. Ihr Arbeitgeber meldet uns Ihren Entgeltausfall elektronisch. Wir überweisen das Kinderpflegekrankengeld auf Ihr Konto.

Wie hoch ist das Kinderpflegekrankengeld?

Für Arbeitnehmende wird das Kinderpflegekrankengeld anhand Ihres entgangenen Arbeitsentgelts berechnet. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld von Ihrem Arbeitgeber bekommen haben, beträgt das Kinderpflegekrankengeld (brutto) 100 Prozent, sonst 90 Prozent.

Selbständige erhalten Kinderpflegekrankengeld in Höhe von 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens.

Die Höchstgrenze beträgt im Jahr 2024 120,75 Euro brutto pro Tag.

Hiervon müssen ggf. noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Diese zahlen Sie und wir je zur Hälfte. Für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an. Die Beträge behalten wir ein und überweisen Sie an die anderen Versicherungsträger.

Das Netto-Kinderpflegekrankengeld überweisen wir auf Ihr Konto.

Wie lange habe ich Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld?

Die maximale Anspruchsdauer pro Kalenderjahr beträgt

Anspruchsberechtigt 1 Kind mehrere Kinder
je Elternteil 15 Arbeitstage

2 Kinder: 30 Arbeitstage,

bei mehr als 2 Kindern maximal 35 Arbeitstage

Alleinerziehend 30 Arbeitstage

2 Kinder: 60 Arbeitstage,

bei mehr als 2 Kindern 

maximal 70 Arbeitstage

Kann der Anspruch auf ein Elternteil übertragen werden?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sprechen Sie uns dazu gerne unter 0800 051 6171 persönlich an.

Wird das Kinderpflegekrankengeld an das Finanzamt gemeldet?

Ja. Die Auszahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes erfolgt steuerfrei. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird das steuerfreie Kinderkrankengeld jedoch wie alle Lohnersatzleistungen bei der Progression berücksichtigt. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes mit einbezogen wird. Die Meldung erfolgt im Februar jeden Jahres für das Vorjahr.

Ich arbeite im Homeoffice. Kann ich ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich und das andere Elternteil privat versichert ist?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

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Unsere besonderen Angebote für Sie:

  • Die gesundheitliche Entwicklung von Kindern kann linear oder turbulent verlaufen. Wie auch immer die Reise Ihres Kindes aussieht: Wir unterstützen sie mit vielfältigen Zusatzleistungen. Mehr unter www.bkk-familyplus.de/novitas
  • Familientelefon: Ihr Kind hat plötzlich Fieber und mitten in der Nacht ist Ihre Kinderarztpraxis nicht erreichbar? Bei unserem novitas bkk-Familientelefon sind Sie gut aufgehoben. Unter 0800 123 7654 (gebührenfrei) kümmert sich medizinisches Fachpersonal um Ihre Fragen zur Gesundheit Ihres Kindes – rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr.
  • Unser attraktives Bonusprogramm macht es Ihnen noch einfacher, Ihre Gesundheit und die der Familie zu fördern. Sie erhalten zum Beispiel 150 Euro Babybonus, 10 Euro in bar für bestimmte U-Untersuchungen oder 10 Euro für die Zahnvorsorge Ihres Kindes.

Weiterführende Informationen:

Weitere Informationen zum Thema Kinderpflegekrankengeld finden Sie hier.

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