Befreiung von der Zuzahlung

Der Gesetzgeber sieht für viele Leistungen wie beispielsweise Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel oder einen Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen der Patienten vor. 

Mann und Frau belesen sich am Laptop

Müssen alle Versicherten Zuzahlungen leisten?

Ja, grundsätzlich muss jeder Versicherte ab 18 Jahren die gesetzlichen Zuzahlungen leisten. Dazu gehören auch Familienangehörige. 

Ausnahmen:

  • Bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz müssen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zuzahlen.
  • Schwangere sind von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln befreit, wenn die erbrachte Leistung im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.
  • Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu.
  • Wer unter einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet, muss maximal bis zu einer Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinkünfte zuzahlen.
  • Für alle anderen gilt: Überschreiten Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr zwei Prozent Ihrer jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen, können Sie sich die weiteren Zuzahlungen erstatten lassen.

Wie kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?

Damit dabei niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine Belastungsgrenze. Sobald sie erreicht ist, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Wer keine Quittungen sammeln möchte, kann gegen Vorauszahlung seiner Zuzahlungen in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von den Zuzahlungen befreit werden.

Möchten Sie einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen? Dann finden Sie hier die entsprechenden Vordrucke.

Wann liegt eine chronische Erkrankung im Sinne der Zuzahlungsbefreiung vor?

Zunächst muss Ihre Erkrankung bereits seit einem Jahr bestehen. Wichtig außerdem: Sie befinden sich im Zusammenhang mit dieser Erkrankung in Dauerbehandlung. Das heißt: Sie suchen einmal im Quartal aufgrund dieser Erkrankung Ihren Arzt auf und werden entsprechend behandelt.

  • Sie sind pflegebedürftig ab Pflegegrad 3
  • Sie sind aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt.

Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, senkt sich die Zuzahlungsgrenze von zwei auf ein Prozent und das für alle Angehörigen des Haushalts.

Woran orientiert sich die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze orientiert sich am Haushaltseinkommen. Das bedeutet: Die Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen werden zusammengezählt - ebenso die Einnahmen zum Lebensunterhalt der Familie. 

Auf Kinder und andere im Haushalt lebende Angehörige wird durch Freibeträge, die vom Haushaltseinkommen abgezogen werden, Rücksicht genommen. 
Diese betragen in 2023:

  • 6.363,00 Euro für den Ehepartner
  • 9.312,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind

Berechnen Sie gleich hier Ihre individuelle Belastungsgrenze.

Welche Belastungsgrenzen gelten bei Heimbewohnern oder wenn ich Grundsicherung bzw. Arbeitslosengeld II beziehe?

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei denen die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, hat der Gesetzgeber einen maximalen jährlichen Zuzahlungsbetrag festgelegt.

  • Schwerwiegend chronisch Kranke (ein Prozent Belastungsgrenze) zahlen 67,56 Euro zu.
  • Alle übrigen Erwachsenen (zwei Prozent Belastungsgrenze) zahlen 135,12 Euro zu.

Welche Zuzahlungen können bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet werden?

Es werden alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet, sofern eine gesetzliche Krankenkasse die betreffende Leistung gezahlt hat. Allerdings können nicht alle Zahlungen bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden.

Nicht angerechnet werden:

  • Eigenanteile zum Zahnersatz
  • Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
  • Kosten für Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden
  • Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
  • Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

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